Netznutzung
mit der ÜZW

Hier finden Sie alle relevanten Auskünfte und Dokumente zum Thema Netznutzung wie
Entgelte, Abgaben, Verträge oder rechtliche Infos. So sind Sie immer optimal informiert.

Mehr- und Mindermegenpreise

Der Jahres-Mehr-/Mindermengenpreis ist anzuwenden, wenn nach dem im VDN-Leitfaden beschriebenen Verfahren abgerechnet wird. Danach ist für die Mehr- und Mindermengen-Abrechnung für einen Abrechnungszeitraum, der in einem bestimmten Monat endet, jeweils der für diesen Monat angegebene Preis zu verwenden.

Mehr Informationen erhalten Sie unter: Mehr- und Mindermengenabrechnung

Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag,
EDI-Vereinbarung

Sowohl die Form des Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrages als auch der EDI-Vereinbarung wurde einheitlich durch die BNetzA geregelt. Sollten Sie als Marktpartner zu diesem Thema Unterlagen von der ÜZW Netz benötigen, schreiben Sie bitte eine E-Mail an marktkommunikation@uezw-strom.de.

Im Netzgebiet der Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG gelten derzeit die folgenden Niedertarifzeiten (NT):

• Montag bis Freitag 00:00 bis 6:00 Uhr sowie 22:00 bis 24:00 Uhr.
• Samstag, Sonntag sowie an den in München geltenden Feiertagen 00:00 bis 24:00 Uhr.

Die Restlichen Zeiten sind Hochtarifzeiten (HT).

Hochlastzeitfenster

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs.2 S.1 StromNEV – Hochlastzeitfenster für atypische Netznutzung

Die Sperrzeiten für Elektro-Direktheizungen und Wärmepumpen erfolgen bei der Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG planmäßig von 01.11. bis 29.02. an den Wochentagen Montag bis Freitag jeweils von 16:30 Uhr bis 18:30 Uhr. In der Zeit von 01.03. bis 31.10. gibt es keine Sperrzeiten. Die Sperrzeiten können durch den Netzbetreiber angepasst werden.

Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1
Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ist die Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG verpflichtet einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitlichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.

Die Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG hat nach den Vorgaben der BNetzA die entsprechenden Hochlastzeitfenster je Jahreszeit ermittelt und veröffentlicht.

Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV unterliegt der Genehmigungspflicht durch die BnetzA und erlangt erst nach Vorliegen des Genehmigungsbescheides ihre Gültigkeit.

Bedingungen für die Abrechnung der
Schwachlast-Konzessionsabgabe

NETZNUTZUNGSENTGELTE

In den Netznutzungsentgelten sind die Kosten für die Nutzung der Netzinfrastruktur für das Stromnetz der ÜZW Netz und der vorgelagerten Netzbetreiber enthalten. Die Veröffentlichung der Netzentgelte erfolgt unter dem Vorbehalt, dass nicht aufgrund von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Vorgaben sowie gerichtliche Entscheidungen eine weitere Anpassung der Netzentgelte erforderlich wird.

Sie haben Fragen? Wir sind für Sie da!

Sie möchten noch mehr Informationen zu unseren Tarifen oder zu 100% fairem Ökostrom wechseln? Dann rufen Sie uns an, schreiben uns eine E-Mail oder vereinbaren einen Termin mit Ihrem persönlichen Berater vor Ort.

08703 9255-190