Alle wichtigen Infos zur
Strompreisbremse
Sicherlich haben Sie es schon mitbekommen: Die Strompreisbremse wurde von der Bundesregierung verabschiedet und greift seit 1. März rückwirkend zum 1. Januar. Ihr Abschlag wurde also erstmalig im März um die Entlastungssumme reduziert und ab dann auch erst rückwirkend für die Monate Januar und Februar. Was das konkret für Ihren Abschlag bedeutet, erfahren Sie von uns noch detailliert in schriftlicher Form. Unser IT-Dienstleister arbeitet derzeit mit Hochdruck an den Anpassungen des EDV-Abrechnungssystems. Sobald die Anpassungen durchgeführt sind, erhalten Sie Ihr Schreiben mit Ihren persönlichen Informationen zur Strompreisbremse.
Wir haben für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur Strompreisbremse zusammengestellt.
Die Strompreisbremse kam zum 1. März 2023 und gilt rückwirkend ab 1. Januar 2023. Ende 2023 ist die Strompreisbremse ausgelaufen und wurde auch nicht von der Bundesregierung verlängert.
Die Strompreisbremse greift, wenn der Arbeitspreis pro kWh Strom über 40 Cent liegt und der Verbrauch unter 30.000 kWh im Jahr liegt. Sie müssen dann für 80 % Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs nur 40 Cent/kWh bezahlen. Für die restlichen 20 % gilt der vereinbarte Strompreis. Liegt Ihr Verbrauch über 30.000 kWh („Industriekunde“), dann greift die Strompreisbremse bei 13 Cent pro kWh, zzgl. Netznutzungsentgelt, Messstellenbetrieb, Abgaben und Umlagen.
Ihr Stromanbieter berechnet für Sie das so genannte Entlastungskontingent, das sich aus 80 % (unter 30.000 kWh Jahresverbrauch) bzw. 70 % (über 30.000 kWh Jahresverbrauch) Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs ergibt. Liegt Ihr Strompreis über 40 Cent/kWh, dann zahlen Sie für 80 % Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs nur 40 Cent/kWh. Für die restlichen 20 % des Verbrauchs zahlen Sie den regulären Arbeitspreis Ihres Stromtarifs. In der Jahresabrechnung wird dies dann genau aufgeschlüsselt.
Sie müssen gar nichts tun, die Strompreisbremse greift automatisch, darum kümmert sich die ÜZW als Ihr Stromanbieter.
Sehr gut, Sie haben einen so günstigen Tarif, dass Ihr Arbeitspreis unter den 40 Cent/kWh liegt. Das heißt, Sie benötigen auch keine Strompreisbremse, da sie ohne die Strompreisbremse günstiger fahren als mit ihr. Ihr monatlicher Abschlag bleibt also bestehen.
Der prognostizierte Jahresverbrauch beruht auf der aktuellen unserem Unternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers für Ihre Entnahmestelle. Da die Netzbetreiber aufgrund von standardisierten Prozessen diesen prognostizierten Jahresverbrauch frühestens zum April des Folgejahres an den Stromlieferanten senden, stammt der Wert aus 2021.
Die Rückrechnung erfolgt rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023 zu Ihrer Jahresabrechnung.
Nach Abzug des Autostrom-Rabatts greift die Strompreisbremse, wenn Ihr Arbeitspreis über 40 Cent/kWh liegt.
Ja, die Strompreisbremse greift auch bei Wärmestromtarifen über 40 Cent/kWh.
Ja, die Strompreisbremse greift auch bei der Grundversorgung über 40 Cent/kWh.
Nein, die Strompreisbremse bezieht sich nur auf den Arbeitspreis pro Kilowattstunde.
Die Strompreisbremse wird aus Bundesmitteln finanziert.
Die Informationen zur Strompreisbremse sind auf dem Stand von Dezember 2023. Auch wenn die Strompreisbremse greift, kann es lohnend sein, Strompreise zu vergleichen.
Stromsparen
lohnt sich
Wichtig: Energieeinsparungen können auch während der Dauer der Preisbremsengesetze zusätzlich Kosten mindern. Denn wenn Sie etwa Ihren Stromverbrauch auf bis zu 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs reduzieren, profitieren Sie für Ihren gesamten Verbrauch von der Entlastung und dem vergünstigten Preis mit der Strompreisbremse.
Stromspar-Tipps