Kunden, die eine Ablesekarte erhalten, werden gebeten, ihre Zählerstände online über das ÜZW Kundenportal, per Telefon, Fax oder mit der Rücksendekarte zu übermitteln. Kunden, die bereits im Kundenportal registriert sind, erhalten die Aufforderung zur Ablesung per E-Mail. Die ÜZW als Netzbetreiber/Messstellenbetreiber ist gesetzlich verpflichtet, auch bei Nicht-Kunden einmal im Jahr eine Ablesung vorzunehmen. Diesen Wert sendet die ÜZW an den betreffenden Energielieferanten weiter. Sollten die Zählerstände nicht zum Rücksendetermin gemeldet werden, muss die ÜZW eine Schätzung vornehmen.
Pressemitteilung
13. November 2024
Stromzähler im ÜZW Netzgebiet müssen abgelesen werden
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