Netznutzung
mit der ÜZW

Hier finden Sie alle relevanten Auskünfte und Dokumente zum Thema Netznutzung wie
Entgelte, Abgaben, Verträge oder rechtliche Infos. So sind Sie immer optimal informiert.

Mehr- und Mindermegenpreise

Der Jahres-Mehr-/Mindermengenpreis ist anzuwenden, wenn nach dem im VDN-Leitfaden beschriebenen Verfahren abgerechnet wird. Danach ist für die Mehr- und Mindermengen-Abrechnung für einen Abrechnungszeitraum, der in einem bestimmten Monat endet, jeweils der für diesen Monat angegebene Preis zu verwenden.

Mehr Informationen erhalten Sie unter: Mehr- und Mindermengenabrechnung

Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag,
EDI-Vereinbarung

Sowohl die Form des Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrages als auch der EDI-Vereinbarung wurde einheitlich durch die BNetzA geregelt. Sollten Sie als Marktpartner zu diesem Thema Unterlagen von der ÜZW Netz benötigen, schreiben Sie bitte eine E-Mail an marktkommunikation@uezw-strom.de.

Im Netzgebiet der Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG gelten derzeit die folgenden Niedertarifzeiten (NT):

• Montag bis Freitag 00:00 bis 6:00 Uhr sowie 22:00 bis 24:00 Uhr.
• Samstag, Sonntag sowie an den in München geltenden Feiertagen 00:00 bis 24:00 Uhr.

Die Restlichen Zeiten sind Hochtarifzeiten (HT).

Hochlastzeitfenster

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs.2 S.1 StromNEV – Hochlastzeitfenster für atypische Netznutzung

Die Sperrzeiten für Elektro-Direktheizungen und Wärmepumpen erfolgen bei der Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG planmäßig von 01.11. bis 29.02. an den Wochentagen Montag bis Freitag jeweils von 16:30 Uhr bis 18:30 Uhr. In der Zeit von 01.03. bis 31.10. gibt es keine Sperrzeiten. Die Sperrzeiten können durch den Netzbetreiber angepasst werden.

Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1
Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ist die Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG verpflichtet einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitlichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.

Die Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG hat nach den Vorgaben der BNetzA die entsprechenden Hochlastzeitfenster je Jahreszeit ermittelt und veröffentlicht.

Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV unterliegt der Genehmigungspflicht durch die BnetzA und erlangt erst nach Vorliegen des Genehmigungsbescheides ihre Gültigkeit.

Konzessions-
Abgaben

Energieversorgungsunternehmen müssen eine sogenannte Konzessionsabgabe an Gemeinden zahlen. Mit dieser Abgab erhalten sie das Recht, auf öffentlichem Grund Versorgungsleitungen zu verlegen und zu betreiben. Die Höhe der Konzessionsabgaben ist in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt.

Die Höhe der zu zahlenden Konzessionsabgabe ist im Wesentlichen abhängig von der Größe der Gemeinde (Einwohnerzahl), von der Spannungsebene des Netzanschlusses (Niederspannung oder Mittelspannung) und von der Verbrauchsstruktur (Jahresverbrauch
in Kilowatt).

Die Konzessionsabgaben sind Bestandteil des vom Energieversorger mit dem Endkunden abgerechneten Energiepreises.

WICHTIGE DOWNLOADS ZU DEN KONZESSIONSABGABEN

Konzessionsabgaben im Verteilernetz 2024 (PDF)

Konzessionsabgaben im Verteilernetz 2023 (PDF)

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Bedingungen für die Abrechnung der
Schwachlast-Konzessionsabgabe

Belieferung der Tarifkunden im Rahmen eines Schwachlasttarifs

Beliefert der Lieferant Tarifkunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) im Rahmen eines Schwachlasttarifs, wird der Netzbetreiber mit dem Netzentgelt für Entnahmen im Rahmen eines Schwachlasttarifs nur den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Konzessionsabgabenverordnung maximal zulässigen Höchstbetrag an Konzessionsabgabe vom Lieferanten fordern. Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Lieferanten vorab einen entsprechenden Nachweis über die Kunden, die mit einem Schwachlasttarif abgerechnet werden, zu erhalten.

Weiterhin ist das Vorhandensein eines Schwachlasttarifs Voraussetzung, der in der Preisspreizung größer ist als die Differenz zwischen der hohen gemeindegrößenabhängigen Konzessionsabgabe (§ 2 Abs. 2 Nr.1b KAV) und der Konzessionsabgabe für Lieferungen in der Schwachlastzeit (§ 2 Abs. 2 Nr.1a KAV).

Dieser Nachweis ist auf Verlangen und nach Wahl des Netzbetreibers vor Belieferung in geeigneter Form (zum Beispiel Kundenverträge oder Wirtschaftsprüfertestat) zu erbringen.

Voraussetzung neben der GPKE-konformen Meldung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlast-Verbrauch gemäß den veröffentlichten Schwachlastzeiten (NT) des Netzbetreibers gesondert gemessen wird; eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge, sowie eine rückwirkende Verrechnung ist ausgeschlossen.

Belieferung von Dritten über den diesem Vertrag zu Grunde liegenden Netzanschluss

Gemäß § 2 Absatz 7 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) gelten Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz konzessionsabgabenrechtlich als Lieferungen an Sondervertragskunden, wenn die gemessene Leistung des Kunden in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 Kilowatt überschreitet und der Jahresverbrauch mehr als 30.000 Kilowattstunden beträgt. In diesen Fällen ist nur eine verminderte Konzessionsabgabe von derzeit 0,11 Cent je Kilowattstunde zu zahlen.

Der zur Ermittlung der ordnungsgemäßen Konzessionsabgabe heranzuziehende Verbrauch ist der Einzelverbrauchswert eines jeden Letztverbrauchers (Anschlussnutzer und Dritte), der über eine Entnahmestelle / Marktlokation mit elektrischer Energie versorgt wird, § 2 Absatz 8 KAV.

Sofern ein Anschlussnutzer Dritte (z.B. Untermieter ohne Netzzugang) über dieselbe Entnahmestelle / Marktlokation mit elektrischer Energie versorgt, hat er deshalb dem Netzbetreiber über diese Energiemengen mittels geeichter Untermessung(en) in der Kundenanlage Rechenschaft abzulegen.
Die (Zähler-) Daten sind jeweils spätestens bis zum 31.01. des Folgejahres an den Netzbetreiber zu übermitteln, damit dieser eine ordnungsgemäße Abrechnung der Konzessionsabgabe durchführen kann.

NETZNUTZUNGSENTGELTE

In den Netznutzungsentgelten sind die Kosten für die Nutzung der Netzinfrastruktur für das Stromnetz der ÜZW Netz und der vorgelagerten Netzbetreiber enthalten. Die Veröffentlichung der Netzentgelte erfolgt unter dem Vorbehalt, dass nicht aufgrund von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Vorgaben sowie gerichtliche Entscheidungen eine weitere Anpassung der Netzentgelte erforderlich wird.

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